Verstösse gegen Alkoholtestkäufe werden nicht bestraft
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Im Kanton Zürich dürfen ab nächstem Jahr Jugendliche für Alkohol- oder Tabaktestkäufe eingesetzt werden, so will es das revidierte Gesundheitsgesetz. Gebüsst werden die Verkäufer bei Verstössen aber nicht. Grund dafür: Der Testkauf ist eine verdeckte Ermittlung.
So hat es das Zürcher Obergericht in einem Fall Mitte November entschieden. Die Erkenntnisse aus den Testkäufen dürften in einem Strafverfahren nicht verwendet werden, begründete das Obergericht. Die Statthalter des Kantons Zürich haben nun entschieden, niemanden zu büssen, von dem Testkäufer Alkohol oder Tabak erhalten haben. Das teilte die Statthalterkonferenz am Dienstag mit.
Der Entscheid sei «eine herbe Enttäuschung», sagte die SP- Kantonsrätin Renate Büchi auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Es sei belegt, dass illegale Tabak- und Alkoholverkäufe durch Testkäufe deutlich zurückgingen. Sie könne deshalb über den Gerichtsentscheid «nur den Kopf schütteln.»
Juristische Meinungen gehen auseinander
Büchi ist Mitinitiantin einer parlamentarischen Initiative, die den Zürcher Kantonsrat aufforderte, eine gesetzliche Grundlage für die Testkäufe zu schaffen. Der Kantonsrat stimmte der Vorlage zu und der Regierungsrat beschloss im November, die Änderung des Gesundheitsgesetzes auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.
Büchi fordert, dass auf parlamentarischer Ebene in Bern ein Vorstoss eingereicht wird oder das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichtes überprüft. Das sei zwingend nötig, damit auch auf eidgenössischer Ebene Klarheit geschaffen werde.
Es gebe auch Juristen, die der Meinung seien, die Testkäufe seien keine verdeckte Ermittlung sondern ein Scheinkauf, sagte Büchi. Dann wäre eine Strafe wieder erlaubt.
Zwist um präventive Chatroom-Ermittlungen
Die Situation erinnert an die Problematik mit der verdeckten Ermittlung in Chatrooms: Mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung gibt es seit dem 1. Januar 2011 keine gesetzliche Grundlage mehr, um im Internet präventiv verdeckt nach Pädophilen zu fahnden. Im Rahmen von Strafverfahren sind die Ermittlungen allerdings möglich.
Eine Ausnahme gilt für den Kanton Schwyz. Dieser hat bereits eine gesetzliche Grundlage für präventive Ermittlungen geschaffen. In verschiedenen Schweizer Kantonen sind entsprechende Gesetzesänderungen hängig. (khe/sda)
Erstellt: 20.12.2011, 13:04 Uhr
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